Mögliche Reaktionen

Braucht man wegen der Abmahnung einen Anwalt ?
Diese Frage läßt sich nicht allgemein beantworten. Jeder Betroffene muß das für sich selbst entscheiden, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt er einen Anwalt einschalten will. Es besteht dazu keine zwingende Notwendigkeit.

Wenn man sich als Betroffener sicher ist, daß man die Angelegenheit selbst regeln kann, muß man auch nicht zum Anwalt gehen. Im Umkehrschluß ist die anwaltliche Hilfesuche natürlich schon ratsam.

Man sollte aber nicht den Fehler machen, nicht zu einem Anwalt zu gehen, weil man denkt, daß man ihn sich nicht leisten kann. Falls das Budget für einen Anwalt zu knapp ist, gibt es hier Informationen, wo und wie man weitere Unterstützung findet.

Wie kann der Abgemahnte auf eine Abmahnung reagieren?
Grundsätzlich steht es dem Abgemahnten frei, ob und wenn ja wie er auf die Abmahnung reagieren kann.
Auf dieser Seite werden die Vor- und Nachteile der möglichen Optionen beschrieben.

HINWEIS:
Die erwähnten Begriffe werden auf der Seite "Begriffserklärungen" näher beschrieben.

Nicht-Reagieren auf die Abmahnung
Hier besteht die Gefahr, daß der abmahnende Rechteinhaber über eine einstweilige Verfügung seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen will. Der Betroffene kann zwar gegen eine einstweiligen Verfügung ebenfalls etwas unternehmen, jedoch muß sein Standpunkt gut dargelegt werden.  Bei einer einstweiligen Verfügung erhöht sich das Kostenrisiko für den Abgemahnten erheblich (Ansatz: dreifache Forderung aus der Abmahnung), da die Streitwerte oftmals massiv erhöht werden. Als direkte Folge steigen auch die Anwaltskosten, die der Abgemahnte erstatten soll.

Negative Feststellungsklage
Mit einer sog. "negativen Feststellungsklage" kann der Abgemahnte gerichtlich feststellen lassen, daß der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers nicht, kein Rechtsgeschäft mit diesem besteht und als Folge dessen die Forderung nicht berechtigt ist.
Falls die abmahnenden Kanzleien als Reaktion darauf eine Leistungsklage einreichen, hat es der Abgemahnte jedoch mit zwei Klagen gleichzeitig zu tun. Eine Feststellungsklage hat den Nachteil, daß eine Leistungsklage (= Klage auf Anwaltskosten und Schadensersatz) ihr gegenüber priorisiert ist.

Abgabe der mitgeschickten Unterlassungserklärung + Bezahlen/Nicht-Bezahlen der Forderung
Im Normalfall wird mit einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitgeschickt, die der Abgemahnte innerhalb einer Frist unterzeichnen und zurückschicken soll. Die mitgeschickte Unterlassungserklärung beinhaltet immer für den Abgemahnten nachteilige Formulierungen, weshalb es nicht empfohlen wird, diese zu unterzeichnen.

Wenn man jedoch die Original-Erklärung abgegeben hat und sich entscheidet, die Forderung nicht zu begleichen, hat man im Falle einer Klage seine Position vor Gerichts bereits im Vorfeld massiv geschwächt.
Deshalb macht es wenig Sinn, in diesem Fall auf eine Begleichung der Forderung zu verzichten, denn mit einer Klage muß immer gerechnet werden.

Weitere Informationen zu dem Thema findet man hier.

Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (mod UE) +  + Bezahlen/Nicht-Bezahlen der Forderung
Der Abgemahnte hat die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung nach seinen Wünschen zu ändern. In einer modifizierten Unterlassungserklärung wird gegenüber dem Rechteinhaber rechtssicher "soviel wie nötig aber so wenig wie möglich" ohne Anerkennung einer rechtlichen Schuld zugesichert.

Nur in diesem Fall macht es Sinn, die Forderung nicht zu begleichen, denn mit einer korrekt formulierten mod UE liefert man dem Rechteinhaber keine zusätzliche Munition vor Gericht. Falls man sich dafür entscheidet, nicht zu bezahlen, muß man aber die 3 Jahre Verjährungsfrist mit einkalkulieren, in der die Rechteinhaber ihre Forderungen durchsetzen können.

Weitere Informationen zu dem Thema findet man hier.

Akteneinsicht - zivilrechtlicher Auskunftsanspruch
Der Abgemahnte kann sich Einsicht in die Akte des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches verschaffen, in dem seine persönlichen Daten an den Rechteinhaber weitergegeben wurden. Das wird jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt.

Hier zwei Beispiele:

Landgericht Köln:
[...]Anträge auf Akteneinsicht durch Privatleute werden hier dem Gesetz  entsprechend wie folgt behandelt: Die Einsichtnahme kann entweder auf  der Geschäftsstelle oder bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am  Wohnort des Betroffenen erfolgen. Eine Übersendung der Akten an  Privatpersonen kommt nicht in Betracht. Allerdings können auch Kopien  der Akte bzw. von Aktenbestandteilen angefordert werden. Hierfür fallen  Kosten von 50 Cent pro Blatt, ab der 51. Seite von 15 Cent pro Blatt  an.[...]

Landgericht Bielefeld
[...]Teilt das Gericht mit, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang  besteht. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es ein Verfahren mit dem von  Ihnen genannten Aktenzeichen gibt. Es handelt sich hierbei um ein  Zivilverfahren. Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, kann Ihr  Anwalt Akteneinsicht beantragen.[...]
Soweit mir bekannt ist, ist eine Akteneinsicht nicht an eine bestimmte Frist gebunden. "Mein" Verfahren stammt aus dem Juli 2009 und ich hatte Akteneinsicht im April 2011 !!

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